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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Bereich Softwareentwicklung (AGB) sind Bestandteil aller mit VAYU geschlossenen Verträge über Leistungen und Lieferungen in diesem Bereich. Abweichungen von diesen Bedingungen,insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Auftraggebers,bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch VAYU. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.

(2) Mündliche Nebenabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung. E-Mail gilt als Schriftform.

(3) Widersprechen Regelungen in mit VAYU geschlossenen Verträgen einzelnen Regelungen dieser AGB, gehen die Regelungen des Vertrages vor. Die Geltung der AGB im Übrigen bleibt hiervon unberührt.

(4) Für Folgegeschäfte mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese AGBs auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss einbezogen werden. VAYU kann Änderungen an den AGBs vornehmen. Widerspricht der Auftraggeber nicht binnen 2 Wochen, fließen die Änderungen in laufende Verträge ein.

2. Leistungspflichten und Vertragsabwicklung

(1) Gegenstand der mit VAYU geschlossenen Verträge über Softwareentwicklung ist die entgeltliche Erstellung von Software durch VAYU zur dauerhaften Überlassung an den Auftraggeber.Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande.

(2) Der Umfang der Leistungen und Lieferungen von VAYU sowie die jeweiligen Leistungsabschnitte ergebensich aus dem jeweils zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung oder Angebot. Des Weiterenergibt sich der Leistungsumfang aus sonstigen schriftlich niedergelegten Leistungsbeschreibungen oder Konzeptangeboten.

(3) VAYU kann dem Auftraggeber für nachfolgende in § 3 genannte Leistungsphasen einen Vorschlag zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist VAYU nur verpflichtet, weiterhin tätig zu werden, wenn über diesen Vorschlag binnen einer Frist von zwei Wochen nach Unterbreitung Einvernehmen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen und zieht VAYU seinen Änderungsvorschlag nicht zurück, wird der Vertrag beendet.

(4) Soweit VAYU kostenlose Dienste und Leistungen erbringt (Gefälligkeitsdienste), können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche ergeben sich hieraus nicht.

(5) Es ist VAYU grundsätzlich gestattet, die Leistungserbringung insgesamt oder hinsichtlich einzelner Teilleistungen an Lieferanten und externe Dienstleister zu übertragen. Die Lieferanten und externen Dienstleister müssen hinsichtlich Datenschutz, ethische und soziale Mindestanforderungen erfüllen. VAYU haftet für diese wie für eigene Leistungen.

(6) Das von VAYU konkret erarbeitete Ergebnis basiert auf persönlichen, geistigen Leistungen. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit der dieser Leistungen zugrundeliegenden Idee kann nicht gegeben werden.

3. Zeitplan / Leistungsphasen

(1) Die Leistungsphasen werden von VAYU in Absprache mit dem Auftraggeberdefiniert. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann VAYU eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann VAYU auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Zudem können sich zeitliche Verzögerungen bezüglich aller nachfolgenden Termine inkl. Fertigstellungstermin ergeben. Die Zeitspannen dieser Folgeverzögerungen können längersein als die ursächliche Verzugszeitspanne.

(2) Erkennt VAYU, dass die fachliche Feinspezifikation des Auftraggebers fehlerhaft, unvollständig, objektiv nicht ausführbar oder nicht eindeutig ist, so wird VAYU dies dem Auftraggeber schnellstmöglich mitteilen. Der Auftraggeber wird für die Benachrichtigung und Anpassung der fachlichen Feinspezifikation innerhalb einer angemessenen Frist sorgen.

(3) Jede Leistungsphase nimmt der Auftraggeberentsprechend der Regelung in § 7 gesondert ab. Das gilt insbesondere bei sich aus dem Projektplan ergebenden Meilensteinen oder vergleichbaren Projektabschnitten. VAYU ist berechtigt, weitere Arbeiten von einer Teilabnahme abhängig zu machen. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauf folgenden Leistungsphase nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Soweit einzelne Mängel gerügt werden, sind diese schriftlich festzuhalten und unverzüglich zu melden. Nicht schriftlich aufgenommene Mängel können später nicht mehr geltend gemacht werden. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.

4. Nutzungsrechte des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber erwirbt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, eine einfache, zeitlich und örtlich aber unbeschränkte Nutzungslizenz an der den Gegenstand des Vertrags bildenden Software. Eine Übertragung der Nutzungsberechtigung oder die Einräumung von Unterlizenzen ist nicht gestattet, genauso wenig die Bearbeitung der Software. Darüber hinausgehende Nutzungshandlungen bedürfen einer Vereinbarung in schriftlicher Form. Wird die Entwicklung von Programmen (Software) oder Datenwerken / Datenbanken geschuldet, erhält der Auftraggeberdas uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnisund seiner Teilenur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Eine Übergabe des Quellcodes erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht an einer von VAYU entwickelten oder gelieferten Leistung umfasst die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Auftraggebers. Der Auftraggeber darf das Produkt weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Der Auftraggeber darf Rechte nur nach schriftlicher Zustimmung von VAYU an Dritte weitergeben.

(2) Wird zu der Software ein separater Lizenzvertrag geschlossen, hebt dieser widersprechende Bestimmungen in den AGBs auf. Alle anderen Bestimmungen behalten aber ihre Geltung.

5. Schutzrechte Dritter

(1) VAYU (im Folgenden "Lizenzgeber") wird den Auftragnehmer (im Folgenden "Lizenznehmer") gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts, Urheberrechts und/oder sonstiger Schutzrechte durch das vertragsgemäß genutzte Lizenzmaterial hergeleitet werden, und dem Lizenznehmer gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge übernehmen, sofern der Lizenznehmer den Lizenzgeber von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und dem Lizenzgeber alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Die vorstehende Verpflichtung des Lizenzgebers besteht jedoch nicht, wenn er die Rechtsverletzung nicht verschuldet hat.

(2) Sind gegen den Lizenznehmer Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen geltend gemacht worden oder ist dies zu erwarten, kann der Lizenzgeber auf seine Kosten das Lizenzmaterial austauschen oder in einem für den Lizenznehmer zumutbaren Umfang ändern. Ist dies oder die Einholung eines Nutzungsrechts dem Lizenzgeber nicht möglich, kann der Lizenznehmer den Vertrag fristlos kündigen, sofern das Lizenzmaterial die Schutzrechte Dritter verletzt. In diesem Fall haftet der Lizenzgeber dem Lizenznehmer für den ihm durch die Kündigung entstehenden Schaden nach Maßgabe des § 13.

(3) Den Lizenzgeber treffen die Verpflichtungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 nicht, soweit die Ansprüche auf vom Lizenznehmer bereitgestellter Vertragssoftware oder darauf beruhen, dass die Vertragssoftware unter anderen als den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen und/oder außerhalb des vereinbarten Vertrags- und Anwendungsgebietes genutzt und/oder verwertet wurde.

(4) Der Lizenzgeber verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die Vertragssoftware nur die in der als Anlage zur Leistungsbeschreibung aufgezählte OpenSource Software enthält.

6. Änderungswünsche des Auftraggebers

(1) Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von VAYU zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber VAYU äußern.

(2) Für Änderungen oder Zusatzwünsche erstellt VAYU auf Wunsch des Auftraggebers ein kostenpflichtiges Angebot. Bis zur Klärung der Zusatzleistungen kann VAYU die Arbeit am Projekt unterbrechen. Bei Ablehnung des Angebots für Zusatzleistungen durch den Auftraggeber bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Der Zeitplan verändert sich entsprechend der Prüf- und Angebotszeit.

(3) Für alle Leistungen, die nachträglich vereinbart werden, erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, die Berechnung auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands.

7. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber sichert VAYU zu, dass das übergebene Material frei von Patenten, Marken-, Urheber-, Lizenz- oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist. Der Auftraggeber stellt diesbezüglich VAYU auf eigene Kosten von allen Ansprüchen frei.

(2) Der Auftraggeber wird VAYU die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen. Der Auftraggeberverpflichtet sich zur rechtzeitigen Bereitstellung von Testdaten, die hinsichtlich Umfang, Struktur und Ausgestaltung für die zukünftige Anwendung notwendig sind. Die Vertragspartner werden im Einzelfall Einvernehmen darüber erzielen, wann und in welcher Weise die Mitwirkungsleistungen des Auftraggeberszu erbringen sind. Ihr Umfang richtet sich nach der Art der zu erbringenden Leistung. Falls es an einer einvernehmlichen Einigung fehlt, gibt VAYU gegenüber dem Auftraggeberden Zeitpunkt an.

(3) Der Auftraggeber wird, sofern nötig, die für die Installation oder den Betrieb der zu erstellenden Software notwendigen Einrichtungen bereitstellen, erwerben oder VAYU hierzu schriftlich beauftragen. Das gilt insbesondere für das erforderliche Betriebssystem, Datenbank-, Telekommunikations- und Serviceprogramme (Tools) in der jeweils aktuellen bzw. erforderlichen Version, sowie für sonstige erforderliche Software. Der Auftraggeber sorgt für die notwendigen Nutzungsrechte. Auch die Pflege, insbesondere die Aktualisierung solcher Software, die der Auftraggeber bereitstellt, ist Sache des Auftraggebers.

(4) Die vom Auftraggeber geforderten Leistungen dürfen nicht gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland oder gegen international anerkannte Regeln des Völkerrechts verstoßen. VAYU ist berechtigt die Erbringung solcher Leistungen zu verweigern und den Vertrag ggf. fristlos schriftlich zu kündigen. In diesen Fällen stehen dem Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche zu. VAYU behält den Anspruch auf Vergütung der bis dahingeleisteten Arbeit.

(5) Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde hat VAYU das uneingeschränkte Recht, zu Werbezwecken im Internet oder auf Printmedien, den Auftraggeber mit Logo im Bereich der Auftraggeberzu nennen. Des Weiteren kann VAYU im Bereich Projektreferenzen das durchgeführte Projekt und die eingesetzten Technologien grob beschreiben, der Auftraggeber wird dabei nicht genannt.

(6) Soweit VAYU Fotos, Grafiken oder Bilder zu Layoutzwecken für das entsprechende Projekt verwendet müssen diese bei öffentlicher Verwendung durch den Auftraggeberbeim Urheber lizenziert werden. Falls keine Lizenzierung seitens des Auftraggeberserfolgt müssen die entsprechenden Fotos, Grafiken oder Bilder sofort entfernt werden. Eine Lizensierung durch VAYU erfolgtnicht.Bei Urheberrechtsverletzungen durch den Auftraggeberübernimmt VAYU keinerlei Haftung.

8. Abnahme

(1) VAYU übergibt dem Auftraggeber die Ergebnisse der abgeschlossenen Leistungsphasen.Wird von VAYU entwickelte Software zwecks Übergabe installiert, wird dem Auftraggeber damit auch der dokumentierte Quellcode übergeben. Der Auftraggeber bestätigt VAYU schriftlich die Übergabe des Vertragsgegenstands.

(2) Der Auftraggeberist verpflichtet, die Vertragsgemäßheit der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt 3 Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(3) Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. VAYU wird den Auftraggeberbei Übergabe schriftlich auf diese Folge hinweisen.

(4) Soweit Teillieferungen vereinbart sind, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile ist Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung.

(5) Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.

9. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt

(1) Es gilt die zwischen den Vertragsparteien im Vertrag, im Angebot oder in schriftlichen Zusatzvereinbarungen festgelegte Vergütung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vergütung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu bezahlen. Wurden keine Zahlungsbedingungen festgelegt,gelten 14 Tage ab Rechnungsstellung.Die von VAYU im Auftrag erstellte Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von VAYU.

(2) Für Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden,können Zwischenrechnungen erstellt werden,soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.VAYU kann Abschlagsrechnungen am Ende jeder Arbeitsphase / jederLeistungsphasestellen.Werden Leistungen zu Festpreisen zugesagt, berechtigen Aufwandsmehrungen und –minderungen keine Partei, eine Anpassung zu verlangen.

(3) Sämtliche Preise in den Angeboten von VAYU verstehen sich in Euro, netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung, Zusatzkosten und Sonderauslagen ohne Abzug. Als Sonderauslagen gelten Porto-, Telefon-, Fax-, Kurier-, Datenträger-, Reise- und ähnliche Kosten. Als Zusatzkosten gelten Digitalisierungen, Ausdrucke, Kosten von Drittanbietern und ähnliches.Von VAYU erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.

(4) Im Falle des Zahlungsverzuges ist VAYU berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

(5) Bei Zahlungsverzug ist VAYU berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen auch aus anderen Verträgen zu verweigern. Die Verpflichtung des Auftraggeberszur Zahlung bleibt davon unberührt. VAYU kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, sofern der Auftraggebermit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils einer Rechnung mehr als drei Monate in Verzug ist.

(6) Der Auftraggeber hat VAYU unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder er seine Zahlungen einstellt.

10. Datensicherheit, Datenschutz

(1) Der Auftraggeber hat vor der Durchführung der vertraglichen Leistungen durch VAYU eine Datensicherung der mit der Leistungserfüllung in Zusammenhang stehenden Daten durchzuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bis zum Ende der Gewährleistungspflicht bzw. der Vertragslaufzeit, seine Software und seine Daten ordnungsgemäß in regelmäßigen Abständen zu sichern. Als üblicher Schutz gilt derzeit ein Tag. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, regelmäßig seine Daten einer Virenschutzprüfung zu unterziehen.

(2) Der Auftraggeber wird hiermit gem. Art. 13 und 14 DSGVOdavon unterrichtet, dass VAYU seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, diesich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

11. Geheimhaltung, Vertraulichkeit

(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas vereinbart ist, gelten die an VAYU unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. Ausgenommen sind Pass- und Codewörter.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, wederaufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Das gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

12. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverzögerung

(1) Gegen Ansprüche von VAYU kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggebersteht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen einander gegenüberstehender Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(2) Soweit ein Auftraggeber mit seinen Leistungsverpflichtungen in Verzug ist, kann VAYU bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

(3) Zeitweilige Störungen der angebotenen Leistung von VAYU oder ihrer Lieferanten bzw. Unterauftragnehmer, insbesondere aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streik, Aussperrung und behördlicher Anordnung, dem Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Monopoldienste der Deutschen Post AG, der Deutschen Telekom AG hat VAYU nicht zu vertreten und berechtigt VAYU ggf. die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

(4) Zeitweilige Störungen können sich auch aufgrund technischer Änderungen an den Einrichtungen oder Anlagen von VAYU oder wegen sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb der angebotenen Leistungen erforderlich sind (z.B. Wartungsarbeiten, Reparaturen, etc.) ergeben. Soweit diese Störungen von VAYU zu vertreten sind, wird VAYU unverzüglich alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um derartige Störungen baldmöglichst zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken.

13. Haftung

(1) Für Schäden haftet VAYU nur dann, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist jede Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt sowie im Übrigen auch jede Haftung ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Insbesondere gilt der Ausschluss auch für Datenverluste, entgangenen Gewinn, sonstige Vermögensschäden, Mangelfolgeschäden und mittelbare Mangelfolgeschäden. Als Einschränkung dazu, ist im Verkehr zwischen Unternehmern auch bei grobem Verschulden die Haftung begrenzt. Das gleiche gilt auch für Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter.

(2) DieHaftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt.

(3) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz verjähren spätestens in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die aus einer vorsätzlichen Handlung, grob fahrlässigem Verhalten oder arglistigen Täuschung gegenüber VAYU begründet werden.

14. Gewährleistung

(1) VAYU übernimmt die Gewährleistung für das funktionsfehlerfreie, mangelfreie Laufen der Software entsprechend der schriftlich vereinbarten Anforderungen(vertragsgemäße Beschaffenheit).

(2) Gewährleistungsansprüche sind VAYU in der jeweils angemessenen Mitteilungsfrist schriftlich und unter Angabe der näheren Umstände des Auftretens des beanstandeten Fehlers, sowie der Auswirkungen mitzuteilen. VAYU kann ihre Nachbesserungshandlung vom Vorliegen vorstehender Voraussetzungen, insbesondere der Reproduzierbarkeit des Mangels, abhängig machen.

(3) Bei der Fehlerfeststellung legt der AuftraggeberVAYU ein detailliertes Fehlerprotokoll vor und unterstützt aktiv bei der Fehlerbeseitigung. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt ("Scheinmangel"), kann der Auftraggeber mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von VAYU zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Auftraggeber hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

(4) Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeberohne vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen an der Software durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht auf diese Änderungen zurückzuführen ist. Sind gemeldete Mängel nicht VAYU zuzurechnen, wird der Auftraggeberden Zeitaufwand und die angefallenen Kosten nach den üblichen Sätzen vergüten.

(5) In Gewährleistungsfällen hat VAYU nach eigener Wahl das Recht zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung. Gelingt dies zweimal nicht innerhalb angemessener Frist, stehen dem Auftraggeber nach Maßgabe der AGB von VAYU die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

(6) Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von VAYU (Heidelberg). Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Auftraggeber, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.

(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen ist und sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

15. Schlussbestimmungen, sonstiges

(1) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung sind die Parteien verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn dem der mangelhaften Bestimmung am nächsten kommt.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGBbedürfen der Schriftform.Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

(3) Gerichtsstand ist Heidelberg.